Zugang zur Psychotherapie
Jeder Mensch hat ein Anrecht auf Psychotherapie, solange er krankenversichert ist, eine psychische Störung hat und über eine ausreichende Therapie- und Veränderungsmotivation verfügt.
Eine psychische Störung umfasst u. a. das persönliche Leid, eine Beeinträchtigung der Lebensführung und teilweise unangemessenes Verhalten.
Jeder Mensch kennt psychische Beschwerden und gerät im Laufe seines Lebens in verschiedene Krisen. Meistens lassen sie sich ohne professionelle Hilfe bewältigen. Die menschliche Psyche verfügt über beachtliche Selbstheilungskräfte. Viele Menschen finden auch in der Familie oder im Freundeskreis wirkungsvolle Unterstützung. Manchmal gelingt es jedoch nicht, aus eigener Kraft oder durch Gespräche mit der Lebenspartnerin, dem Lebenspartner oder anderen Vertrauten wieder ins seelische Gleichgewicht zu kommen. Die psychischen Probleme bleiben bestehen und verstärken sich vielleicht sogar. Dann könnte es sinnvoll sein, eine Psychotherapeutin oder einen Psychotherapeuten aufzusuchen und in einem persönlichen Gespräch zu klären, ob eine Behandlung ratsam ist.
An erster Stelle stehen in Europa Angststörungen, gefolgt von Schlafstörungen, Depressionen, Somatoformen Störungen und Substanzabhängigkeiten.
Krankenversicherte benötigen keine Überweisung von Ärzten, um Psychotherapie in Anspruch zu nehmen, es reicht die persönliche Gesundheitskarte (Krankenversichertenkarte). Bevor eine Psychotherapie begonnen werden kann, gibt es mittlerweile einiges zu beachten.
Der gewählte Psychotherapeut muss eine Kassenzulassung haben, damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt.
Jeder Hilfesuchende muss vor dem Beginn der Psychotherapie eine psychotherapeutische Sprechstunde absolvieren.
Die psychotherapeutische Sprechstunde
Seit 2017 sollen Psychotherapeuten Hilfesuchenden zeitnah einen Sprechstundentermin anbieten um abzuklären, ob eine psychische Störung vorliegt und eine ambulante Therapie indiziert ist. Besteht kein Verdacht auf eine psychische Krankheit, sondern sind Maßnahmen indiziert, die beispielsweise der beruflichen Anpassung oder Berufsförderung dienen, der Erziehungsberatung oder der Sexualberatung, kann der Patient die Krisensituation ggf. auch durch andere Hilfemöglichkeiten (Selbsthilfe-/Beratungsangebote, Schuldnerberatung) stabilisieren.
Liegt eine psychische Störung vor, teilt der Psychotherapeut dem Hilfesuchenden mit, wann eine Behandlung in der eigenen Praxis möglich ist, häufig gibt es Wartezeiten von sechs bis neun Monaten, und verweist zudem auf die Möglichkeiten andere Praxen zu kontaktieren. Auf der Seite der Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein https://patienten.kvno.de/praxissuche gibt es eine gute Praxis – Suchfunktion mit Hinweis auf die Terminservicestelle.
Probatorische Sitzungen
Es ist möglich, 2-4 Probestunden bei einem Therapeuten zu machen, bis man entscheidet, ob man dort die Therapie durchführen will. Die Beziehung zwischen Patient und Therapeut spielt bei einer Psychotherapie eine zentrale Rolle, deshalb ist die Auswahl des passenden Therapeuten wichtig.
Nach diesen probatorischen Sitzungen und auf jeden Fall bevor die eigentliche Therapie beginnt, muss ein Arzt, z.B. Hausarzt, Internist oder Neurologe, aufgesucht werden, um abzuklären, ob eventuell eine körperliche Erkrankung vorliegt, die zusätzlich medizinisch behandelt werden muss (Konsiliarbericht).
Richtlinien - Psychotherapie
Psychotherapie ist eine zeitlich begrenzte Maßnahme. Eine Therapiesitzung dauert i. d. R. 50 Minuten. Die Therapie erstreckt sich über maximal 2 mal 12 Sitzungen (Kurzzeittherapie) bzw. gesamt 60 Sitzungen (Langzeittherapie). Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen um weitere 20 Sitzungen (max. 80 Sitzungen) verlängert werden.
Jeweils zu Beginn eines Quartals legt der Patient seine Gesundheitskarte vor. Der Patient teilt dem Therapeuten jeden Wechsel seiner Krankenkasse unverzüglich mit.
Der Patient verpflichtet sich, während der Therapie keine illegalen Drogen zu konsumieren und im Falle einer bestehenden Suchterkrankung Abstinenz anzustreben sowie diese in Absprache durch den Hausarzt kontrollieren zu lassen.
Schweigepflicht
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind zur Verschwiegenheit über das verpflichtet, was ihnen durch und über Patientinnen und Patienten oder Dritte beruflich anvertraut wurde und bekannt geworden ist.
Ausnahme: Für den Therapeuten besteht Anzeigepflicht bei bestimmten Straftaten!